Verzicht auf Anzeigepflicht bei Gerüstaufstellung
Wird an dem Haus Ihrer Wohnadresse (Risiko-Ort Ihrer Hausrat-Versicherung) ein Gerüst aufgestellt – das kann sein, weil die Fassade repariert wird – oder es werden neue Fenster eingebaut – dann findet man in manchen Bedingungen einen Passus, dass Sie dieses anzeigen müssen.
Es ist dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn Sie den Versicherer nicht vorher informieren. Wir empfinden das als Schlupfloch für den Versicherer, weil der sich im Schadenfall auf eine Obliegenheitsverletzung berufen kann. Wohl dem, der den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch bei Obliegenheitsverletzungen verbraucherfreundlich eingeschlossen hat – wie beim MiBB-Sondertarif. Versicherer, die auf eine Information vom Versicherten bestehen, geben in aller Regel nicht einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen. Das würde sich ja sonst aushebel.
Warum leistet der Versicherer im Schaden möglicherweise weniger (Quotenregelung)?
Der Versicherer wird sich in aller Regel darauf berufen, dass ihm keine Chance gegeben wurde, Sie auf die besonderen Gefahren hinzuweisen – z.B. die Fenster geschlossen zu halten (z.B. im 3.Stockwerk). Da ist etwas dran, wenn der Einbruch genau deshalb passiert, weil Sie eben nicht besonders wachsam waren. Sie können im Schadenfall nicht beweisen, ob ein Schadenfall sowieso passiert wäre – z.B. das Aufheben eines geschlossenen Fensters.